Markenrechtverletzung durch Zusatz 24 bei Domains möglich
Allein der Zusatz „24“ ist bei einer Second-Level-Domain nicht ausreichend, um eine bestehende Verwechslungsgefahr sowie die damit einhergehende Verletzung von Markenrechten an der Domain ohne den Zusatz „24“ wegzuschaffen, so das Landgericht (LG) Berlin (Urteil v. 15.09.2015 – Az. 25 O 132/15). Mit dem Urteil bestätigte das LG zuvor ergangene Entscheidungen in ähnlichen Fällen.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin seit dem Jahr 1997 unter der Firmenbezeichnung „T…Autoteile“ tätig und vertreibt Ersatzteile sowie Zubehör für Kraftfahrzeuge. Den Domainnamen „t…autoteile.de“ ließ die Klägerin, welche auch die Inhaberin der BIld- und Wortmarke „T…Autoteile“ ist, bei der DENIC eG registrieren. Der Beklagte führt den Familiennamen „T.“ und ließ sich den Domainnamen „t…autoteile24.de“ registrieren, worin die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte sah.
Das Gericht bejahte in seiner Entscheidung die Branchenähnlichkeit der strittigen Domainnamen. Wenngleich die Domain des Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Inhalt mehr hatte, leitete sie auf die Homepage der Selbigen weiter. Auf dieser wurde für Dienstleistungen einer Kfz-Werkstatt und den Verkauf von Autoteilen sowie entsprechendem Zubehör geworben. Deshalb wurde auch eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr bejaht. Die Bezeichnung „T…Autoteile“ wurde als Geschäftsbezeichnung der Klägerin nach § 5 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes (MarkG) anerkannt. Ansprüche aus der Wort- und Bildmarke hingegen sah das LG als nicht begründet an und sah dies darin begründet, dass dort der Bildanteil im Vordergrund stehe.
Die Geschäftsbezeichnung der Klägerin wird nach Ansicht des LG Berlins durch den Beklagten verletzt, da der Verkehr in der Nutzung eines Domainnamens wichtige Hinweise auf das Unternehmen, das hinter der entsprechenden Domain steht, entnehme, weswegen es sich nicht ausschließlich um eine Webadresse handele. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn der Verkehr davon ausginge, unter dem Domainnamen allein Informationen zum beschreibenden Begriff zu erhalten.
Zudem liege in der Nutzung der Domain „t…autoteile24.de“ eine Verwechslungsgefahr, da zwischen dem Firmennamen der Klägerin einerseits sowie dem Domainnamen des Beklagten andererseits, eine Zeichenidentität bestehe. Die Domainbestandteile „de“ und „24“ sind nach Ansicht des Gerichts zu vernachlässigen. Der Zusatz „de“ sei allein ein Hinweis auf die geografische Herkunft des Onlineangebots. Im Zusatz „24“ sei zudem nichts weiter als ein beschreibender Hinweis für Leistungen etabliert, welche täglich 24 Stunden angeboten werden.
