Domainpfändung: Finanzamt darf Domains pfänden
Die neuste Rechtssprechung zum Thema Domainpfändungen, eröffnet den Finanzämtern nun völlig neue Möglichkeiten. In einem Gerichtsurteil wurde nun bestätigt, dass bei einer bestehenden Steuerschuld auch eine Domainpfändung zulässig ist. Doch unter welchen Umständen kann es dazu kommen?
Genossenschaft hatte geklagt
Grundlage für das Urteil des 7. Senates des Finanzgerichtes in Münster, war die Klage einer Genossenschaft. Diese trat als Verwalter für diverse Internet-Domains auf. Der Betreiber eines Onlineshops hatte zu diesem Zweck einen entsprechenden Vertrag mit der Genossenschaft geschlossen. Als, dessen Steuerschulden beim zuständigen Finanzamt bekannt wurden, pfändete dieses kurzerhand auch die entsprechende Domain. Hiergegen hatte die Genossenschaft geklagt, und verlangte von der Dienstelle, die Domainpfändung wieder rückgängig zu machen. Grund für die Klage war die Befürchtung der Genossenschaft, dass es in Zukunft zu weiteren Pfändungen dieser Art kommen könnte, sodass dies einen erheblichen verwaltungstechnischen Aufwand bedeuten würde.
Klage abgewiesen
Die Klage wurde vor den 7. Senat des Finanzgerichtes in Münster gebracht. Dieser wies die Klage als unberechtigt zurück. In der Urteilsbegründung sah das Gericht die Domainpfändung als rechtlich korrekt an. Laut den Ausführungen der Richter handele es sich bei einem solchen Vertrag um ein pfändbares Vermögensrecht. Dabei wurde eindeutig festgestellt, dass hier nicht die Domain an sich, sondern nur die schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der Registrierungsstelle gepfändet wurden.
Genossenschaft zum Drittschuldner erklärt
Durch diese Domainpfändung wurde die verwaltende Genossenschaft zum Drittschuldner erklärt, der für die Zahlungsverpflichtungen des Mandanten einzustehen habe. Hiermit wurde zum ersten Mal ein Urteil gefällt, welches bei einem Domainvertrag eine Verwaltungsstelle explizit in die Haftung nimmt. Die daraus resultierenden gesetzlichen Folgen, können somit noch nicht abgesehen werden, dann nun die Gefahr besteht, dass solche Pfändungen häufiger auftreten.
Kein Absolutheitsanspruch
Zudem wurde der Status einer Domain vom Absolutheitsanspruch befreit. Hierbei wurde von der Klägerseite angeführt, dass die Domain unter dem Namen des Shops, des Vertragspartners geführt werde, und diese Adresse somit sein Eigentum sei. Allerdings ließ sich das Gericht nicht auf die Einlassung ein, denn anders als bei Patenten, Marken oder Urheberrechten, kann eine Domain später an andere weiter veräußert werden. Die entsprechenden anderen Rechte, gewähren ihrem Inhaber aber einen Absolutheitsanspruch. Dieser können bei einer rein technischen Adresse, nicht gegeben werden.
Löschung darf nicht erfolgen
Durch das gefällte Urteil ist für den Hauptschuldner auch ein Löschen der Domain unmöglich geworden, denn die Leistung der Genossenschaft, sei nun gegenüber dem zuständigen Finanzamt aufrecht zu erhalten. Dieses habe schließlich alle Rechte an der Domain erhalten. Der Schuldner selbst darf keine Maßnahmen unternehmen, die zur Löschung oder Weitergabe der Domain dienlich sein könnten. Allein das Finanzamt habe nun die Möglichkeit, über ein entsprechendes Vorgehen zu entscheiden.
Revision zulässig
Das Gericht Münster erkannte allerdings an, dass diese Urteil Grundsatzcharakter habe. Daher wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Bei dem aktuellen Verfahren wurde die Klage bereits in zweiter Instanz abgewiesen. Sollte das Urteil nun vom Bundesfinanzhof bestätigt werden, gilt das Pfändungsrecht auf Domains fortan für alle Steuerschuldner. Fraglich ist auch, ob die Genossenschaft eine weitere Klage anstreben, oder das Urteil akzeptieren wird.
